Internetkriminalität: Daten und Diskurse, Strukturen und Konsequenzen

Michael Schetsche (2001/2004)


Offline-Veröffentlichung: Michael Schetsche (2004): Internetkriminalität: Daten und Diskurse, Strukturen und Konsequenzen. In: Zwischen Anomie und Inszenierung, Hrsg. Johannes Stehr und Gabi Löschper, Baden-Baden: Nomos, S. 307-329  (vollständigen Fassung mit Fussnoten: siehe PDF-Version)



[1] Die Nutzung der neuen Netzwerkmedien ist in den letzten Jahren für große Teile der Bevölkerung in den Industriestaaten zu einer Selbstverständlichkeit geworden. Die Etablierung der Netzwerkmedien als integrales Element der Alltagskommunikation hat inzwischen auch das Interesse der verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen geweckt. Im Fokus der Fachdebatten stehen dabei - zumindest in Deutschland - verschiedene Auswirkungen, die die Etablierung einer neuen, digitalen Kommunikationsordnung auf zentrale Prozesse und Strukturen der moderne Industriegesellschaften haben könnte. Bei der Berichterstattung der Massenmedien geht es hingegen weniger um die strukturellen Transformationen der Gesellschaft, als um ganz spezifische Gefahren, mit der die Nutzung der Netzwerkmedien verbunden sein könnten. Neben der Surf- oder Internetsucht (vgl. Zimmerl/Panosch 1998; Eichenberg/Ott 1999, Han/Jerusalem 2000) stehen hier insbesondere neue Formen von Kriminalität im Mittelpunkt des Interesses, Formen, die sich nicht nur der Netzwerkmedien bedienen, sondern auch in deren spezifischer Strukturlogik ihren Ausgangspunkt zu nehmen scheinen. Überraschend schnell haben staatliche Instanzen sozialer Kontrolle auf diese öffentliche Gefahrenwahrnehmung reagiert, in der die neuen Kommunikationsmöglichkeiten vorrangig als neue Verbrechensmöglichkeiten erscheinen.
 

1. Polizeiliche Gefahrenwahrnehmung und Bekämpfungspraxis

[2] Wie staatlicher Kontrollinstanzen auf diesen neuen Deliktsbereich reagieren, will ich anhand der quasi amtlichen Problemwahrnehmung aufzeigen, wie sie auf zwei Konferenzen sichtbar wurde, die das BKA in den Jahren 1998 und 2000 zum Thema "Bekämpfung der Kriminalität im Internet" (so der Titel beider Tagungen) organisiert hatte. Die Beiträge dieser Tagungen zeigen, daß die staatliche Problemwahrnehmungen und die daran anschließende polizeilichen Handlungspraxen in erster Linie durch drei spezifische Zurichtungen geprägt sind: (1) eine restriktive Deliktsfokussierung, (2) einen globalen Zuständigkeitsanspruch und (3) eine medienrechtliche Perseveranz.

1. Restriktive Deliktsfokussierung

[3] Bei meinen Forschungen hatte ich zunächst geplant, mich der Internetkriminalität sehr umfassend und in der in der kritischen Kriminologie inzwischen üblichen doppelten Betrachtungsweise von 'Daten und Diskursen' zu nähern. Bei der anhaltenden Beschäftigung mit dem Thema mußte ich jedoch feststellen, daß im Untersuchungsgebiet beide Perspektiven von derselben Art von 'Wahrnehmungsfokussierung' bestimmt sind: Sowohl in den öffentlichen Debatten wie auch bei den vorgelegten Daten geht es fast ausschließlich um Äußerungsdelikte - und bei diesen vorrangig nur um einen einzigen Tatbestand: die Verbreitung verbotener Pornographie.

[4] Die kriminaltheoretische Überlegung eines der BKA-Vertreter auf der Tagung im Jahr 1998, "Es finden sich grundsätzlich alle Arten der Kriminalität im INTERNET, solange Sie sich in irgendeiner Form auf einen der Dienste des INTERNET abbilden lassen" (Meseke 1998), realisiert sich weder in der Kriminalstatistik noch in der Arbeit der Zentralstelle für anlaßunabhängige Recherche in Datennetzen des BKA. Ganz im Gegenteil. Für 1999 lagen dem BKA aufgrund der Angaben des polizeiinternen Meldedienstes, der alle "Straftaten im Zusammenhang mit Datennetzen" zu erfassen hat, folgende Daten vor:

"Gesamtkriminalität im Internet" 1999
Delikte
Anzahl
Anteil (Prozent)
Verbreitung verbotener Pornografie
2245
80,3
Betrugsdelikte
120
4,3
Staatsschutzdelikte
57
2
Urheberrechtsverstöße
37
1,3
Verstöße gegen ArzneimittelG
24
1,1
Verstöße gegen BetäubungsmittelG
24
0,9
sonstige Delikte
282
10,1
Gesamtzahl
2795
100

(Daten nach Meseke 2000; Datenaufbereitung durch M. Sch.)

[5] Wie die Tabelle zeigt, handelt es sich bei gut 80 Prozent der verfolgten Taten um sexualbezogene Äußerungsdelikte. Noch deutlicher wird diese Ausrichtung, wenn man sich die von der "Zentralstelle für anlaßunabhängige Recherche in Datennetzen" des BKA im Jahre 1999 bearbeiteten sog. Verdachtsfälle ansieht: hier macht verbotene Pornographie 90,9 Prozent aller Delikte aus (Meseke 2000). Internetkriminalität ist also in der Polizeipraxis weitgehend identisch mit der Verbreitung verbotener Pornographie .

[6] Im Mittelpunkt des polizeilichen Interesses steht dabei die Kinderpornographie. Daß die Polizei sich von allen strafbaren Inhalten und Handlungen in den Netzwerkmedien fast ausschließlich für dieses Delikt interessiert, hängt zunächst wohl mit der Einfachheit der Ermittlungsaufgabe zusammen: "Es muß erneut betont werden, daß Kinderpornographie keinen Rechercheschwerpunkt darstellt. Dieses Delikt ist jedoch am einfachsten zu erkennen und es häufen sich hier Erkenntnisse, die zeitgleich mehrere Verdachtsfälle begründen lassen..." (Meseke 2000). Ein weiterer Grund für diese Zurichtung des kriminalistischen Blickes könnten Vorgaben politisch-administrativer Instanzen sein: "Kinderpornographie" ist die zentrale Legitiminierungsmetapher für staatliche Eingriffe in die Netzwerkkommunikation und 'muß' deshalb auch im Mittelpunkt des polizeilichen Handelns stehen.

2. Globaler Zuständigkeitsanspruch

[7] Was in der allgemeinen gesellschaftlichen Globalisierungsdebatte als großer Segen beschrieben wird, die Aufhebung der nationalen Grenzen für den Fluß von Gütern und Informationen nämlich, erscheint aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden als 'SuperGAU' der Verbrechensbekämpfung. So warnte Jürgen Graf (1998), Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof, anläßlich der BKA-Tagung im Jahre 1998 eindringlich: "Das Internet ist ein globales Medium, welches für Betreiber wie auch Nutzer ungeahnte Möglichkeiten bietet. ... Durch seinen Aufbau bietet das Internet nunmehr Straftätern die Möglichkeit, ohne größeren Aufwand über territoriale Grenzen hinweg zu agieren ... "

[8] Um den Stellenwert deutlich zu machen, der dem Auslandsbezug dieser Straftaten in der kriminalistischen Debatte zukommt, soll der auf jener Tagung dominierende Argumentationsgang kurz skizziert werden: Als bekannt wird voraussetzen, daß die Polizeiliche Kriminalstatistik für das Jahr 1998 - ohne Verkehrsdelikte - gut 6,5 Millionen Straftaten ausweist. Die in jenem Jahr registrierten 1200 Internetdelikte haben damit einen Anteil von unter 0,2 Promille an der Gesamtkriminalität. Dies wird offenbar nicht als ausreichend angesehen, um die umfangreichen Aktivitäten des BKA zu legitimieren. Die Notwendigkeit des Engagements wird deshalb nicht mit den tatsächlich erfaßten Straftaten, sondern mit dem 'ungeheuren' Dunkelfeld in diesem Bereich begründet: "Straftäter jeglicher Coleur bedienen sich des neuen Mediums INTERNET. Selbst wenn man die Meinung teilt, daß lediglich 1 Prozent aller Inhalte des INTERNET kriminell sind, so ergibt sich bei 400 Mio Web-Seiten immer noch eine Zahl von 4 Mio. kriminellen Inhalten im INTERNET allein für den Dienst des WorldWideWeb. Hinzu kämen dann noch 1% der Inhalte aller anderen relevanten INTERNET-Dienste (IRC, FTP etc). Stellt man diese Zahl von 4 Mio. inkriminierten WWW-Seiten der von der Polizeilichen Kriminalstatistik für 1997 ausgewiesenen Gesamtzahl in Höhe von 6.586.165 gegenüber, zeigt dies das [sic!] polizeiliche Präsenz im INTERNET dringend geboten ist." (Meseke 1998; vgl. Bär 1998)

[9] Die dieser Argumentation zugrunde liegende Skandalisierungslogik kann nicht überraschen. Sie entspricht dem, was wir aus einer Vielzahl von Thematisierungsprozesse der verschiedensten sozialen Probleme kennen (vgl. Schetsche: 1996: 88-92): Zahlenangaben unbekannter Herkunft, beliebige Schätzwerte, die Drohung mit einem exorbitanten Dunkelfeld. Interessanter als diese allgemein übliche Skandalisierungsrhethorik ist, daß vom BKA die für 1998 angenommene globale Größe des WWW mit den Zahlen der in der Bundesrepublik verfolgten Delikte in Beziehung besetzt wird. Seine Legitimation erhält das polizeilich Handeln also dadurch, daß deutsche Strafverfolgungsbehörden - namentlich das BKA - nach eigener Wahrnehmung für alle weltweit angebotenen Netzinhalte zuständig sind. Dies schließt ein, daß deutsche Polizei nach deutschem Recht definiert, was an weltweiten Inhalten strafbar ist und was nicht. Und es begründet einen globalen Definitions- und Zuständigkeitsanspruch der deutschen Strafjustiz und Polizeibehörden, der bislang nur von den fehlenden realen Exekutivrechten außerhalb Deutschlands in Schach gehalten wird. Virtuelle Exekutivrechte werden hingegen schon heute in Anspruch genommen: so bezogen sich über 80 Prozent der vom BKA im Jahre 1998 verfolgen Äußerungsdelikte auf ausländische Server, Anbieter oder Absender (Meseke 2000).
 

3. Medienrechtliche Perseveranz

[10] Einen weiteren Schwerpunkt der BKA-Tagung des Jahres 1998 bildeten die vielfältigen Probleme, mit denen polizeiliches Handeln sich bei der Bekämpfung von Internetkriminalität konfrontiert sieht (vgl. Meseke 1998). Ein Großteil dieser Probleme resultiert nach meiner Überzeugung aus dem Versuch, die Netzwerkmedien rechtlich mit klassischen Medien gleichzusetzen und die für diese geltenden rechtlichen Bestimmungen einfach analog auf die Netzwerkkommunikation zu übertragen. Die einzelnen Internetdienste werden dabei - weitgehend willkürlich - einmal als Individual-, ein anderes mal als Massenmedien eingeordnet. Folge ist einer fortgesetzte Regelungskonkurrenz zwischen Teledienstegesetz und Mediendienste-Staatsvertrag, die Cornelius von Heyl, Beauftragter der obersten Jugendbehörden für Jugendschutz, resignierend kommentierte: "Da finde sich zurecht, wer mag." (von Heyl 1988)

[11] Es muß nicht überraschen, daß der Versuch von Gesetzgeber und Exekutivorganen, traditionelle medienrechtliche Bestimmungen auf strukturell anders geartete Kommunikationsformen anzuwenden, regelmäßig zu absurden Normierungsvorschlägen führt. So forderte ein Ende 2000 vom "Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend" vorgelegtes Diskussionspapier ernsthaft, jugendgefährdende Inhalte dürften im Internet erst nach 22 Uhr verbreitet werden (vgl. Corinth 2000; Rötzer 2000a). Der Vorschlag wurde von der Fachöffentlichkeit mit einer Mischung aus Verwunderung und Unverständnis aufgenommen: "Doch einen entscheidenden Nachteil hat das Ganze leider: die Welt wird sich nämlich kaum nach unseren Jugendschutzbestimmungen und vor allem nicht nach unserer Uhrzeit richten." (Corinth 2000; vgl. Roetzer 2000).
 

2. Eine alternative Problemwahrnehmung

[12] Neben dieser 'amtlichen' Sichtweise existiert in der Fachöffentlichkeit eine zweite, alternative Problemwahrnehmung. Eine Art soziale Bewegung - bestehend aus Teilen der Hackerszene, Datenschützern, Bürgerrechtlern und 'internetfreundlicher' Fachöffentlichkeiten (vgl. Achenbach 1999: 159-162 und Barth 1997: 167-168)- skandalisiert dort ganz andere Gefahren, als sie im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit des BKA (und wohl auch konservativer Kriminalpolitiker) stehen. Bei dieser anderen Gefahrenwahrnehmung geht es nicht nur, aber in erster Linie um den Schutz persönlicher oder wirtschaftlicherer Daten im weitesten Sinne (mithin um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Konkret sind es insbesondere zwei Formen von "Internetkriminalität", die hier - meist 'online' - thematisiert und problematisiert werden:

[13] 1. Die Teilnahme an der Netzwerkkommunikation erzeugt permanent Nutzungsdaten, die gesammelt, verarbeitet und weitergegeben werden können. Solche sog. Datenschatten können nicht nur statistisch, sondern auch personen- bzw. unternehmensbezogen ausgewertet werden. Dadurch entstehen Profile von Nutzern und Nutzerinnen, die eine Vielzahl von Daten aus den unterschiedlichsten Lebensbereichen verknüpfen. Unternehmen wie Behörden verletzen bei der Sammlung solcher Daten - so der Vorwurf - systematisch bestehende Datenschutzbestimmungen. (Bizer 1996; Blaze 1997; Engemann/Tuschling 2000; Schulzki-Haddout 2000a, 2000b; Krempl 2001a, 2001b; o.A. 2001; ) 'Nahrung' erhält dieser Teildiskurs insbesondere dadurch, daß staatliche Kontrollinstanzen diese Rechtsverletzungen offenbar weitgehend ignorieren - die vorgestellte BKA-Statistik erfaßt solche Delikte nicht einmal in einer eigenen Kategorie.

[14] 2. Geheimdienste einflußreicher Nationalstaaten, namentlich der USA, überwachen permanent große Teile des weltweiten Datenaustausches. So werden im Rahmen des Programms Echelon von der NSA, dem größten US-amerikanischen Geheimdienst, vollautomatisch sämtliche Emails überwacht, die über internationale Knotenpunkte, Satellitenverbindungen und Kontinentalkabel verlaufen. Das Abhören richtet sich dabei sowohl gegen den Einzelnen wie gegen Unternehmen. Das Bekanntwerden des Echelon-Programms hat zu heftigen Debatten im EU-Parlament geführt und große Befürchtungen bei westeuropäischen Unternehmen ausgelöst, das es hier um staatliche Wirtschaftsspionage in großem Stil geht. Trotz öffentlicher Debatten und Proteste gehen staatliche Stellen in Deutschland nicht gegen das Ausspionieren ihrer Bürger und Unternehmen vor. (Garrin 1998; Schulzki-Haddouti 2000a, 2001; Campbell 2001, Rötzer 2001, Barth 1997: 180-182) Solche 'realen Gefahren' blieben, so der Vorwurf dieses Gegendiskurses, den meisten Nutzern und Nutzerinnen völlig unbekannt, würden durch die mit großem Aufwand geführten kriminalpolitischen Debatten über sexualbezogene Äußerungsdelikte oder die Gefahren des 'Cyberterrorismus' geradezu verschleiert (RTMARK 1998; Bendrath 2000; Möller 2000; Lischka 2000; Rötzer 2000b, 2000c; Naica-Loebell 2001; Medosch 2001).

[15] Mir scheint es offensichtlich, daß der amtliche und der alternativen Gefahrendiskurs mit ganz unterschiedliche Interessen der jeweiligen Akteure korrespondieren: auf der einen Seite der Wunsch nach einer technisch einfachen und wirkungsvollen Verfolgungen von Rechtsverstößen sowie einer möglichst umfassenden Überwachung von als potentiell gefährlich angesehen
Kommunikaten - auf der anderen Seite das Interesse nach Wahrung der Privatsphäre, der Vertraulichkeit der Kommunikation und der Freiheit des Informationsaustausches. Jenseits aller ideologischen Figuren manifestiert sich hier wohl letztlich die klassische Dialektik staatlich organisierter Sozialkontrolle: das Bestreben staatlicher Instanzen, das Denken und Handeln der Subjekte 'unter Kontrolle zu halten' steht gegen das Bemühen der Subjekte, sich solchen Kontrollversuchen so weit wie möglich zu entziehen.

[16] Mit dieser einordnenden These könnte dieser Beitrag eigentlich enden - und sollte es im Verständnis einer konstruktivistischen Kriminalsoziologie wohl auch. Mir stellt sich allerdings die Frage, ob eine sich als kritisch verstehende Kriminologie noch etwas anderes zum Thema 'Internetkriminalität' beitragen kann, als diese Art der Re-Konstruktion einer ausschließlich konstruktivistisch inpretierten Dialektik von Daten und Diskursen. Ich will diese Frage nicht generell, sondern nur für den spezifischen Fall beantworten. Um einen solchen handelt es sich nach meiner Überzeugung, weil wir hier - ausnahmsweise einmal recht eindeutig - mit der Situation konfrontiert sind, daß eine konkrete, empirisch beschreibbare technisch-soziale Entwicklung überhaupt erst die Voraussetzung für die Gefahrenwahrnehmungen der geschilderten Art - seien es die quasi-amtliche oder die alternative - schuf. Auf einen Satz gebracht: ohne Internet keine Internetkriminalität. Wir sind also, zumindest in diesem Falle, mit Strukturen und Prozessen konfrontiert, die vielleicht nicht jedem, aber mit Sicherheit dem kriminalpolitischen Diskurs vorausgingen. Es scheint mir deshalb geradezu unverzichtbar, hier nach der Rolle zu fragen, die solche technischen Strukturen und sozialen Prozesse bei der Entstehung der beschriebenen Gefahrenwahrnehmung spielen.

[17] Wenn die skizzierten Diskurse primär nicht Voraussetzung sondern Folge der Ausbildung neuartiger Kommunikationsstrukturen sind, läßt erst die Kenntnis deren spezifischer Merkmale die (technischen wie diskursiven) Probleme verstehen, mit denen staatliche und nichtstaatliche Instanzen konfrontiert sind, wenn sie den neuen Kommunikations- und Interaktionsraum 'Cyberspace' kriminalpolitisch zu vermessen und überwachtungtechnisch zu kolonisieren versuchen. Und nicht nur das. Wesentliche kriminalsoziologische Implikationen des kommunikationstechnisch induzieren sozialen Wandels würden Zwangsläufig übersehen, wenn die sozialen wie anti-sozialen Potentiale der Netzwerkmedien auf Basis der Rekonstruktion der von jeweils spezifischen kriminalpolitischen Interessen zugerichteten Diskurse beurteilt würden, anstatt sich auf die Strukturen der dabei angesprochenen Kommunikation selbst zu beziehen.
Beschäftigen wir uns also einmal etwas grundsätzlicher mit der spezifischen 'Strukturlogik' der neuen Kommunikations- und Interaktionsmedien, als dies in den kriminalpolitischen Debatte üblicherweise der Fall ist.
 

3. Strukturmerkmale netzwerkbasierter Kommunikation

[18] Aus medienwissenschaftlicher Sicht sind das Internet und seine einzelne Dienste als neuartiger Typus von Kommunikationsmedien zu beschreiben (vgl. Höflich 1996: 13, Werner/Mori 1996: 324-325, Lévy 1997: 58-59, Wehner 1997: 68, Moser 1998: 34-35 und Döring 1999: 213). Bei all ihren unterschiedlichen Eigenschaften - z.B. hinsichtlich der Zahl der Kommunikationspartner oder dem Grad der Interaktivität - 'gehorchen' die einzelnen Medien (Email, Listserve,
Newsgroups, WWW usw.) doch allesamt derselben Netzwerklogik, die die Kommunikation und Interaktion der Nutzer in spezifischer Weise (vor-)strukturiert.

[19] Worin diese Besonderheiten bestehen, macht ein Vergleich mit der 'Strukturlogik' der traditionellen Massenmedien deutlich. Von den vielfältigen Unterschieden zwischen den herkömmlichen Massen- und den neuen Netzwerkmedien sollen dabei an dieser Stelle nur diejenigen berücksichtigt werden, die kriminalsoziologisch relevant sind - z. B. weil sie erklären, warum die Internetkriminalität für die traditionellen Instanzen sozialer Kontrolle im mehrfachen Sinne 'problematisch' ist oder was 'die Internetkriminalität' ihrer Form nach von 'herkömmlichen' Delikten unterscheidet.

Kriminologisch relevante Strukturmerkmale von Massen- und
Netzwerkmedien

Medientyp

Strukturmerkmal

Massenmedien
Netzwerkmedien

soziale Reichtweite
regional, nationalstaatlich
global

Austauschrichtung
monodirektional
bi- und polydirektional

Anonymität
rollenabhängig
zentrales Konfliktfeld

Inhaltliche Organisation
eindeutig und linear
diffus und non-linear

[20] Soziale Reichweite: Massenmedien waren und sind primär an Regionen oder Nationalstaaten orientiert. Ein globaler Austausch findet primär auf Seite der Produzenten durch die Weitergabe von Sendungsinhalten oder -formaten statt. Die Netzwerkmedien hingegen sind prinzipiell global organisiert; sie basieren auf einem von geographischen Parametern unabhängigen Zugang zu Informationen (vgl. Bühl 1997: 47). Räumliche Distanzen zwischen Sendern und Empfängern sind bedeutungslos; die Entfernungen zwischen Akteuren ist binär kodiert: sie kann nur die Werte Null oder Unendlich annehmen - entweder ist ein Akteur im oder er ist außerhalb des Netzes. Dies ist gleichzeitig die zentrale sozial-kommunikative Distinktion, die dieses Medium hervorbringt: so wie Handlungen oder Ereignisse früher den Sphären 'öffentlich' oder privat'
zugeordnet wurden (vgl. Bolz 1994: 10), existieren sie nun entweder online oder offline - sind also entweder weltweit und in Echtzeit zu beobachten oder gar nicht.

[21] Austauschrichtung: Die klassische Kommunikation der Massenmedien ist durch das One-to-many-Prinzip gekennzeichnet. Eine Rückkopplung zwischen dem Sender und den Empfängern findet in der Regel nicht oder nur sehr rudimentär statt. Hingegen basieren Netzwerkmedien durchgängig auf dem Many-to-many-Prinzip: Alle Empfänger können auch Sender sein und sind dies regelmäßig auch. Die Kommunikationsstrukturen sind also polydirektional; sie können gemeinsame virtuelle Praxen einschließen, die einen neuartigen sozialen Raum, den Cyberspace, entstehen lassen. Unterscheidungen in Produzenten und Konsumenten sind hier nur temporärer oder gradueller, nicht jedoch prinzipieller Natur. Jeder Nutzer der die Inhalte von
Netzwerkmedien rezipieren kann, ist auch in der Lage, selbst neue Inhalte zu produzieren (und macht dies regelmäßig auch).

[22] Anonymität: Bei der massenmedialen Kommunikation hängt die Anonymität der Akteure unmittelbar von ihrer kommunikativen Rolle ab. Der Konsument (oder Rezipient) bleibt üblicherweise - z. B. bei der Wahl seines Fernsehprogramms oder dem Kauf einer Illustrierten - völlig anonym. Der Akteur, der nicht nur Darsteller und Vermittler von Inhalten, sondern auch Gegenstand selbstreferentieller Berichterstattung ist, kann dies hingegen nie sein. Der Produzent, der die Verfügungsgewalt über Medium einschließlich der Medieninhalte besitzt, verliert, soweit er als Subjekt überhaupt existiert, seine Anonymität nur dann, wenn er selbst zum Gegenstand medialer Berichterstattung wird. Die Netzwerkmedien kennen nur zwei Rollen: entweder ist das Subjekt Teilnehmer am System des weltweiten Datenaustausches ('Onliner') oder es bleibt davon ausgeschlossen ('Offliner'). Bei den ersteren ist die Frage der Anonymität ein zentrales soziales Konfliktfeld: Einerseits gestatten die Netzwerkmedien den Teilnehmern ein weitgehend unerkanntes Agieren. Andererseits kann die Netzwerkkommunikation (zumindest solange sich nur eine kleine Minderheit der Nutzer der vorhandenen Anonymisierungs- und Verschlüsselungstechniken bedient) vollständig - und was noch wichtiger ist - weitgehend vollautomatisch kontrolliert werden. Netzwerkkommunikation ist deshalb zwar sozial weitgehend anonym, ermöglicht jedoch gleichzeitig staatlichen Instanzen oder entsprechend spezialisierten Unternehmen die systematische statistische und personenbezogene Auswertung der 'Datenschatten', die alle Teilnehmer an der Kommunikation zwangsläufig erzeugen.

[23] Inhaltliche Organisation: Im Gegensatz zu dem Massenmedien folgen die Netzwerkmedien keiner eindeutigen und linearen, sondern einer diffusen und non-linearen thematischen Organisation. Es gibt weder Sendezeiten, noch eindeutige Formate oder thematische Seitengliederung. Inhaltsbezogene Organisationen - wie z.B. die Newsgroups-Hierarchien - unterliegen ständigen Veränderungen, sind regelmäßig uneindeutig und werden durch die Nutzung selbst kontinuierlich konterkarriert. Dies schlägt sich u.a. in der Notwendigkeit permanenter Abgrenzungs- und Ausschließungsdiskurse nieder. Noch deutlich ist dies beim WWW, daß wegen seiner Hyperlinkstruktur zum Synonym für Netzwerkkommunikation insgesamt geworden ist. Ein passiver Konsum der Medieninhalte ist hier ebenso unmöglich, wie eine lineare Rezeption (dem Nutzer werden permanent Entscheidungsprozesse abverlangt, die zu zwar statistisch aggregierbaren, aber letztlich doch individuelle Rezeptionsweisen und Lesarten führen). Der Grundsatz der abstrakten Zugänglichkeit aller Informationen wird in der Praxis durch den Grundsatz der konkreten Unzugänglichkeit ergänzt, der sich z.B. in der begrenzten Kapazität von Suchm aschinen oder im Datenüberfluß manifestiert. Und nicht nur das. Zum Prinzip 'Suchen-ohne-zu-finden' kommt das Prinzip 'Finden-ohne-zu-suchen'. Beide Prinzipien tragen ebenso zum Attraktivität der neuen Medien bei, wie sie deren Nutzung aus Sicht der Kontrollinstanzen als problematisch erscheinen lassen.
 

4. Das Internet als Medium struktureller Deviation

[24] Die genannten Strukturmerkmale dimensionieren einen Möglichkeitsraum auch für solche Kommunikations- und Interaktionspraxen, die von einer Gesellschaft als 'abweichendes Verhalten' definiert, öffentlich so wahrgenommen und entsprechend pönalisiert werden können. Die kriminalsoziologisch meines Erachtens interessanteste Frage - auf sie will ich mich hier konzentrieren - lautet dabei: Was prädestiniert solche neuartigen (weil historisch-technisch hoch voraussetzungsvollen) Handlungspraxen als pönalisierbares 'abweichendes Verhalten'? Die Antwort, die ich im Folgenden zu skizzieren versuche, rekurriert wesentlich auf einen sozialen Prozess, den ich als Deviation bezeichnen möchte.

[25] Wenn der Begriff 'Devianz' ein Handeln benennt, das gegen soziale und/oder rechtliche Normen verstößt und von der Öffentlichkeit als solches wahrgenommen wird, ist 'Deviation' entsprechend der Prozess, in dem Handeln gesellschaftlich als 'deviant' konstituiert wird. Es kann sich dabei um die Erzeugung 'abweichenden Verhaltens' ausschließlich durch einen gesellschaftlichen Definitionsprozess handeln, wie er z.B. in zahlreichen konstruktionistischen Studien zur Entstehung neuer sozialer Probleme untersucht worden ist. Von dieser diskursiven Deviation - wie wir sie z.B. beim 'satanisch-rituellen Missbrauch' beobachten können - ist eine strukturelle Deviation zu unterscheiden, die in der Veränderung realer Handlungspraxen oder sozialer Makrostrukturen ihren Ursprung hat. Auch hier gibt es wieder zwei Möglichkeiten: Zum einen kann bislang nur selten beobachtetes Handeln plötzlich gehäuft auftreten - Deviation resultiert dann aus der Verwandlung individueller in kollektive Handlungspraxen. Zum anderen können, z.B. bedingt durch technische Entwicklungen, neuartige konkrete Handlungspraxen entstehen, die gegen bereits vorhandene abstrakte Normen verstoßen. Im letzteren Falle entsteht Deviation aus einer neuen Form der Verletzung bereits vorhandener und gesellschaftlich anerkannter Werte. Im hier interessierenden Fall der Netzwerkmedien scheinen beide Prozesse beteiligt.

[26] Die Funktionslogik der Netzwerkmedien, die Grundlage des von mir behaupteten doppelten strukturellen Deviationsprozesses ist, will ich stichwortartig anhand des Deliktsbereiches untersuchen, der - wie wir oben gesehen hatten - aktuell im Mittelpunkt staatlicher Gefahrenwahrnehmungen steht: die Verbreitung von Pornographie.
Wie meine empirischen Untersuchungen (Schetsche 1997, 1998) zeigten, unterschieden sich die in der zweiten Hälfte der neunziger Jahre im Netz flottierenden sexualbezogene Darstellungen inhaltlich nicht von dem aus den Massenmedien bekannten Material - in vielen Fällen waren die Abbildungen sogar identisch, weil bereits hergestelltes pornographisches Material im Netz 'sekundärverwertet' wurde (und wird). Wie bei dem massenmedial verbreiteten Material lässt sich der Großteil der Darstellungen im Internet bei normativ orientierter Betrachtung als 'frei verkäuflich', 'jugendgefährdend' im Sinne des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften oder als 'einfache' Pornographie im Sinne des § 184 StGB einordnen. Die nach bundesdeutschem Recht verbotene 'harte Pornographie' (§ 184, Abs. 3) macht hingegen nur einen sehr geringen Anteil sexualbezogener Abbildungen aus.

[27] Der Unterschied zwischen der massenmedial und der via Netzwerkmedien verbreiteten Pornographie besteht also nicht in der Art der sexualbezogenen Darstellung, sondern ausschließlich in der Form ihrer Distribution. Welches in diesem Sinne die Besonderheiten der 'Internetpornographie' sind, macht ein Rekurs auf die oben vorgestellten Strukturmerkmale der Netzwerkmedien deutlich (1) die Globalität der Kommunikation, (2) die Polydirektionalität der Verbreitung, (3) die diffuse und non-linear Strukturierung des 'Informationsangebots' der Netzwerkmedien und (4) schließlich die Frage der Anonymität der Kommunikation.

[28] (1) Das erste Problem bei der Bekämpfung der in Deutschland verbotenen sexualbezogenen Darstellungen besteht darin, dass die Kommunikations- und Distributionsstrukturen der Netzwerkmedien global organisiert sind. Die rechtliche Einordnung des verbreiten Bildmaterials z. B. durch das BKA erfolgt nach Kriterien, die in Deutschland gelten - nicht aber unbedingt in den anderen 249 Staaten, von denen aus der Zugang ins Internet möglich ist. Selbst wenn wir einmal voraussetzen, alle Nutzer in sämtlichen dieser Staaten wären ausserordentlich rechtstreue Bürger und Bürgerinnen, kommen sie doch durch die Nutzung der Netzwerkmedien bei der Verbreitung des in ihrem Staat erlaubten und frei verbreitbaren Materials - zumindest mittelbar - in Konflikt mit der Rechtsordnung von bestenfalls einem Dutzend, schlimmstenfalls mehr als zweihundert anderen Staaten. (Dies gilt natürlich nicht nur für den hier untersuchten Fall der sexualbezogenen Darstellung, sondern ebenso für politische oder weltanschauliche Meinungsäusserungen.) Im sexuellen Bereich macht z.B. sog. Tierpornographie (also die Abbildung sexueller Handlungen zwischen Menschen und Tieren) das hier vorhandene Problem deutlich: Während solche Darstellungen in Deutschland als 'harte Pornographie' angesehen werden, für die besondere Regelungen - eben ein absolutes Verbreitungsverbot - gelten, wird dieses Material in vielen anderen Staaten als Variante von Pornographie angesehen, für die dieselben Regelungen gelten, wie für die Abbildung zwischenmenschlicher Sexualkontakte. Aufgrund der globalen Struktur des Netzes ist es dabei defacto unmöglich, den Zugriff deutscher Nutzer auf Tierpornographie zu verhindern, die auf ausländischen WWW- oder FTP-Servern vorrätig gehalten wird, geschweige denn deren Dissemination durch Newsgroups oder Mailinglists.

[29] (2) Aufgrund der polydirektionalen Kommunikationsstruktur lässt sich bei der Verbreitung jugendgefährdenden oder pornographischen Materials regelmäßig kein 'verantwortlicher Absender', wie es in Deutschland das Presserecht für Printmedien vorschreibt, identifizieren. Material wird über die verschiedensten 'kybernetischen Kanäle' von Nutzer zu Nutzer weitergeleitet - wobei sich in aller Regel nachträglich nicht mehr feststellen lässt, wo das Material tatsächlich seinen Ausgang genommen hat (also in das Netz eingespeist wurde). Dieses Strukturmerkmal erschwert nicht nur die Identifikation von Verantwortlichen, sondern macht gleichzeitig auch die klassischen Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung (wie Beschlagnahme und Auslieferungsverbot) weitgehend wirkungslos: Das Material ist auf einer Vielzahl von Servern vorhanden, von denen es jederzeit erneut in die Netzzirkulation eingespeist werden kann. Die Idee, unerwünschtes Material durch das Vorgehen gegen Betreiber einzelner Server vollständig aus dem virtuellen Kreislauf entfernen zu können, bleibt deshalb eine reine Fiktion. Zu erreichen ist maximal eine vorübergehende Verringerung der Verbreitungsgeschwindigkeit.

[30] (3) Wegen der diffusen und non-lineare Strukturierung der Netzinhalte kann unerwünschtes Material nicht vollständig aus dem Netz entfernt werden: es kann unter den verschiedensten Stichworten aufgefunden werden und vielen Servern gespiegelt sein. Das, was die Strafverfolgungsbehörden am effektiven Kampf gegen Inhalte hindert, sind dieselben Prinzipien, die es geduldigen (und über die entsprechenden Medienkompetenz verfügenden) Nutzern gestatten, so gut wie 'alles' zu finden, was sie suchen. Hinzukommt, dass gerade im sexuellen Bereich durch die Netzwerkmedien eine starke Diversifikation sexualbezogener Interessen - und der entsprechenden Dokumente - stattgefunden hat. Jedes, nach herkömmlichen Kriterien der bürgerlichen Öffentlichkeit noch so 'abweichende' sexuelle Interesse kann sich in den Netzwerkmedien organisieren und findet dort seinen Raum (vgl. Schetsche 1998, S. 151). Zum 'Problem' (aus Sicht der Kontrollinstanzen) wird dies dadurch, dass die spezifische Kommunikationsstruktur der Netzwerkmedien, welche die Organisation solcher margninaler Interessen überhaupt erst möglich macht, gleichzeitig die allgemeine Verfügbarkeit der entsprechenden Texte, Bilder und Filme einschließen muss. Konsequenz ist, dass jeder andere Nutzer das entsprechende Text- oder Bildmaterial 'finden' und sich von ihm 'sozialethisch desorientiert' fühlen kann. Dies gilt um  so mehr, als die diffuse Organisation der Inhalte den systematischen Zugriff ebenso erschwert, wie es Zufallsfunde zur Regel macht. Letztere sind - wenn wir dem Jugendschutz-Paradigma folgen - für den sittlichen gefestigten erwachsenen Nutzer zwar unangenehm, führen jedoch nicht zu langfristigen Schädigungen. Anders wird dies für Kinder und Jugendliche beurteilt, die es entsprechend vor solchen grundsätzlich 'Funden' zu bewahren gilt. Genau dies allerdings ist ein Problem, weil die Netzwerkmedien auf dem Prinzip der generellen Zugänglichkeit der Inhalte für alle Nutzer beruhen.

[31] (4) Dieses Prinzip hängt unmittelbar mit der Frage der Anonymität netzwerkmedienbasierter Kommunikation zusammen. Das Netz stellt - und das ist eines seiner Basisprinzipien - Kommunikationsverbindungen zwischen Personen nicht auf Basis ihrer realweltlichen, sondern auf Basis virtueller Identitäten her, die über digitale Adressen angesteuert werden. Bei der Kommunikation im Cyberspace sind deshalb alle realweltlichen Identifizierungsmerkmale prinzipiell erst einmal ausgeblendet. Dies betrifft die - nach lebensweltlichem Verständnis - feststehenden biologischen Charakteristika (wie Alter, Geschlecht, Hautfarbe) ebenso wie soziale Identifikationskriterien (also Name, Postadresse, Sozialversicherungsnummer). Letzteres macht es für die Strafverfolgungsbehörden so schwer, die hinter 'virtuellen Übeltätern' stehenden Personen im Realraum zu identifizieren. Ein Großteil ihres Engagement ist deshalb auf die Forderung nach technisch-administrativen Maßnahmen gerichtet, die es möglich machen, jeden virtuellen Akteur jederzeit (das heisst: bei jeder einzelnen kommunikativen Handlung) einem realweltlichen Akteur zuordnen zu können. Ein solches Verlangen ist aus kriminalpolizeilicher und kriminalpolitischer Sicht verständlich, verlangt jedoch nichts anderes als eine durchgängige staatliche Kontrolle sämtlicher digital-kommunikativen Akte der Bürger, letztlich also den globalen Überwachungsstaat.

[32] Und genau aus diesem Grund ist die Frage nach der Möglichkeit der Anonymität von Kommunikation auch eines der zentralen Konfliktfelder der 'Cybersociety': Die vollständige globale Kontrolle und personalisierende Rückverfolgung aller Kommmunikation ist die einzige Möglichkeit, die Verbreitung unerwünschter Botschaften wenigstens prinzipiell auszuschließen. Der Preis, den die Gesellschaft dafür zahlen müsste, wäre jedoch der Verzicht auf jegliche Privatsphäre in der Kommunikation, wie sie z. B. die deutsche Verfassung in verschiedenen Bestimmungen ihres Grundrechtskatalogs festschreibt.

5. Fazit: Vorhersehbares Scheitern

[33] Ein normativ orientierter Problemdruck entsteht für die staatlichen Kontrollinstanzen also dadurch, dass durch technisch neuartige Medien Kommunikationsstrukturen entstehen, bei denen die herkömmlichen Mittel der Unterdrückung oder zumindest Beschränkung der Verbreitung bestimmter Materialien wirkungslos werden: Das absolute Verbreitungsverbot von Tierpornographie lässt sich nicht mehr durchsetzen, eine Differenzierung zwischen Erwachsenen und Jugendlichen ist nicht mehr zu treffen. Das 'Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte' ist online also ebenso wenig durchsetzbar, wie die Verbreitungsbeschränkungen und -verbote des § 184 StGB. Und die empirische Beobachtung zeigt, dass das entsprechende Material in einem Umfang zugänglich ist und damit auch 'verbreitet' wird, wie es im Rahmen der massenmedialen Kommunikationsordnung niemals möglich gewesen wäre. Dies heisst: Die Netzwerkmedien erzeugen hinsichtlich der Verbreitung pornographischer Kommunikate einen realen Deviationsprozess, weil bestimmtes Material (und die sexualbezogenen Diskussionen darüber) erstmals für alle Nutzer und Nutzerinnen unabhängig von Altersgrenzen und nationalstaatlichen Normen de facto zugänglich sind. Der diskursive Deviationsprozess - in Form der Skandalisierung der Cyberpornographie als soziales Problem - geht dieser medientechnischen Entwicklung nicht voran, sondern hat diese im Gegenteil zu seiner Voraussetzung. Mit der sozialen wie staatlichen Anerkennung des Problems entfaltet der Diskurs dann allerdings wiederum Rückwirkungen auf die technisch-administrativen Strukturen der Netzwerkmedien (dies wäre allerdings ein ganz eigenes Thema).

[34] Die von den Netzwerkmedien induzierte strukturelle Deviation wird nach meiner Einschätzung langfristig jedoch in Normalisierung umschlagen. Eine Durchsetzung der Normen, wie sie heute gelten, wäre nur um den Preis der Suspendierung zentraler, von der Verfassung garantierter Freiheitsrechte möglich  - und das auch nur dann, wenn die nationalen deutschen Normen weltweit (oder zumindest von der großen Mehrheit der Staaten) als normative Standards anerkannt und auch exekutiert würden (vgl. Hilbrans 2001; Breyer 2001). Da das Letztere nicht zu erwarten und das Erstere gesellschaftlich kaum durchsetzungsfähig ist, werden sich die staatlichen Kontrollinstanzen schließlich wohl damit abfinden müssen, dass die Strafverfolgung im Cyberspace aufgrund deren struktureller Merkmal nicht so 'funktionieren' kann, wie in der 'Offlinewelt'. Und so wird der Versuch einer kriminalpolitischen und polizeilichen Kolonialisierung der neuen sozialen Welt Cyberspace - auch im internationalen Rahmen - wohl scheitern, solange diese sich der klassischen Mittel staatlicher Kontrolle und Repression zu bedienen versucht.

 

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Dieses Dokument ist nach dem Hypertext-Indexierungssystem (HIS) bearbeitet
Autor: Michael Schetsche
Titel: Internetkriminalität: Daten und Diskurse, Strukturen und Konsequenzen
URL: www.creative-network-factory.de/cybertheorie/cyberpapers/Texte/Internetkriminalitaet.html
Erstellungsdatum: 08.03.2004
Version: 1.0.1 (22.06.2004)